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Berufliche Vorsorge (BVG) |
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Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte
Lebenserwartung |
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Publiziert von Ka E. am
26.9.2015 |
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Zusammenfassung und Fazit |
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Der gesetzliche Umwandlungssatz soll nach Beschluss des
Ständerates von 6.8 auf 6.0 gesenkt werden. Mit dem Umwandlungssatz
wird aus dem Altersguthaben die Höhe der minimalen BVG-Altersrente
festgelegt. |
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In einer Studie zeige ich auf, dass in der Praxis nur
bei BVG-Minimalkassen heute eine Finanzierungslücke besteht, also ein
Transfer von Mitteln von der Aktivgeneration zu den Rentnern erfolgt. In
umhüllenden Kassen dürfte längst mit einem tieferen Umwandlungssatz
gerechnet worden sein (oder hätte sollen!), heute wohl meist 5.8 und
künftig mit 5.6.
Vor allem Kassen mit hohen Leistungen wären sonst längst zahlungsunfähig
geworden (Die Stiftungsräte haften persönlich bei fahrlässiger
Geschäftsführung!) |
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Das Problem stellt sich somit nur bei BVG-Minimalkassen d.h. bei
einer Minderheit der versicherten Arbeitnehmer. |
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Die Studie zeigt weiter, dass bei Senkung des Umwandlungssatzes auf
6.0 die Finanzierungslücke nicht eliminiert, sondern bloss reduziert
wird. In der Modellrechnung 1 z.B. von CHF 24'709 auf CHF 8'236. Der
Transfer von angesparten Altersguthaben der Aktivgeneration zu den Rentnern bei
BVG-Minimalkassen geht somit weiter - wenn auch in vermindertem
Umfang - bzw. die Finanzierungslücke muss weiter durch höhere
Kapitalerträge oder freie Mittel der Pensionskasse gefüllt werden. |
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Um die tiefer werdenden Renten nachhaltig auszugleichen bzw. diese anzuheben, muss
dies in der aktiven Zeit mit höheren Beiträgen (+ % versicherter
Lohn), indirekt mit tieferem Koordinationsabzug oder durch eine
längere Beitragsdauer (z.B.
ab Alter 20, und/oder bis Alter 67), oder einer Kombination
derselben erfolgen.
Von höheren Beiträgen wäre jedoch nur eine Minderzahl von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern konkret betroffen, nämlich solche in
BVG-Minimalkassen. |
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Weil aber bei höheren Beiträgen ein höheres minimales Altersguthaben
angespart wird, wird die Finanzierungslücke (mit Umwandlungssatz 6.0
gerechnet) in absoluten Zahlen grösser. |
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Deshalb wird hier vorgeschlagen, den Umwandlungssatz schon in der
anstehenden BVG-Revision auf 5.6 zu senken. Einerseits steigt die
Lebenserwartung weiter und andererseits wird es bei sinkenden
Kapitalerträgen immer schwieriger die Finanzierungslücke zu füllen. |
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Die Modellrechnungen 4, 5 und 6 zeigen, dass mit einer Erhöhung der
Beiträge kein Transfer von angesparten
Altersguthaben der
Aktivgeneration zu den Rentnern mehr erforderlich ist, und
gleichzeitig die Rente
praktisch auf die Höhe der bisherigen BVG-Minimalrente mit
Umwandlungssatz 6.8 zu stehen kommt. |
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Links-Mitte will die Senkung des Umwandlungssatzes zum Anlass
nehmen, die gesamte AHV aufzustocken (vorerst für Neurentner). Dabei sind vom Problem nur
relativ wenige Arbeitnehmer betroffen, nämlich diejenigen in
BVG-Minimalkassen, wobei aber deren Rentenreduktion nicht einmal annähernd
kompensiert wird (siehe Modellrechnungen 1 - 3). |
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Die von Links-Mitte vorgeschlagene Erhöhung aller AHV-Renten
schiesst somit weit über das Ziel hinaus, und auch noch daneben,
weil die Rentenreduktion nur in kleinem Ausmass ausgeglichen wird. Auch wenn es nur für Neurenten
gelten soll, werden in wenigen Jahren wegen der demografischen
Entwicklung alle AHV-Renten höher sein. Dies hat
grosse Kostenfolgen für die gesamte Wirtschaft, und auch
Auswirkungen in der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem
Ausland (höhere AHV-Beiträge für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
höhere Mehrwertsteuer für alle Konsumenten). |
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Die Debatte zeigt, dass die BVG-Revision im regulatorischen und
politischen Hickhack zu versinken droht. Nur wenige finden sich da noch
zurecht. Der Blick auf das Wesentliche ist nicht mehr erkennbar. |
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Was muss bzw. sollte der Gesetzgeber
ändern in dieser BVG-Revision?
Eigentlich wenig: |
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- Senkung des Umwandlungssatzes auf 5.6 für
BVG-Minimalrenten (gleiche Höhe wie ihn
umhüllende Kassen anwenden) |
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Wenn die künftigen BVG-Minimalrenten auf früherer Höhe
(mit Umwandlungssatz 6.8 gerechnet) bleiben sollen, bedarf es |
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entweder |
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- einer Erhöhung der Beiträge, indem der
Koordinationsabzug um 20 % reduziert wird (Beitragssätze und
Beitragsdauer gleich wie bisher Alter 25 bis 65 - Modellrechnung 4)
(Vorschlag 1) |
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- einer Erhöhung des minimalen Beitragssatzes um 2 %
(also 9 / 12 / 17 / 20 % Beitragsdauer wie bisher Alter 25 bis 65 -
Modellrechnung 5)
(Vorschlag 2) |
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- einer Ausdehnung der Beitragsdauer auf Alter 20 bis Alter 67
(Beitragssatz 7 / 10 / 15 / 18 % - Modellrechnung 6) (Vorschlag 3) |
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Härten in der Übergangsgeneration (wenige Jahrgänge) werden
gemildert durch die sukzessive Absenkung des Umwandlungssatzes, und
indem die Kassen angehalten werden hiezu freie Mittel einzusetzen,
oder wenn nicht vorhanden vorübergehend Zuschläge zu den Beiträgen
einzufordern. |
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Wahl zwischen Vorschlag 1 und 2
nach politischer Präferenz. Vorschlag 3 dürfte in Frage kommen, wenn
gleichzeitig das AHV-Rentenalter auf 67 erhöht wird. |
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